E-Signatur-Rechtslage in Germany
Deutschland
Deutschland verleiht der QES nach § 126a BGB die Rechtskraft einer handschriftlichen Unterschrift.
Die Rechtslage in Klartext
Deutschland setzt eIDAS über das Vertrauensdienstegesetz (VDG) vom 29. Juli 2017 um. § 126a BGB stellt eine qualifizierte elektronische Signatur ausdrücklich einer handschriftlichen Unterschrift gleich, wenn Schriftform vorgeschrieben ist. Die Bundesnetzagentur beaufsichtigt die deutschen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und führt die nationale Vertrauensliste.
- Primärer Rahmen
- eIDAS + Vertrauensdienstegesetz (VDG) + BGB § 126a
- Nationales Gesetz
- Vertrauensdienstegesetz (VDG), in force 29 July 2017
Anerkannte Signaturstufen in {country}
Germany anerkennt die drei eIDAS-konformen Stufen. Welche Stufe passt, hängt vom Vertrag ab — die meisten B2B-Dokumente sind mit SES abgedeckt; AES fügt einen Identitätsfaktor hinzu; QES hat die gleiche Rechtskraft wie eine handschriftliche Unterschrift bei Schriftformerfordernis.
Die Basisstufe — vor Gericht zulässig. Geeignet für alltägliche Geschäftsverträge.
SES plus zweiter Faktor (i.d.R. SMS) zur eindeutigen Bindung der Unterschrift an den Unterzeichner.
AES plus qualifiziertes Zertifikat eines Vertrauensdiensteanbieters. Rechtsgleich zur handschriftlichen Unterschrift.
Routinemässig elektronisch unterzeichnet
- B2B-Dienstleistungsverträge, SaaS-Verträge, Rahmenverträge mit Lieferanten
- NDAs, Auftragsbestätigungen, Partnervereinbarungen
- Arbeitsvertragsangebote, Onboarding-Unterlagen
- Verträge mit freien Mitarbeitenden und Freelancern
- Angebote, Rechnungen, Leistungsbeschreibungen
- Interne HR-Dokumente (Richtlinien-Bestätigungen, Schulungen)
Nach wie vor in Schriftform
- Immobilienübertragungen und Hypotheken (Beurkundung erforderlich)
- Testamente und Erbschaftsdokumente
- Eheschließung, Scheidung, Adoption und andere familienrechtliche Urkunden
- Bestimmte arbeitsrechtliche Kündigungsdokumente nach nationalem Recht
- Dokumente mit Erfordernis notarieller Beurkundung — Immobilien, GmbH-Anteilsübertragungen
- Bestimmte Kündigungen nach § 623 BGB (Originalschriftform erforderlich — Tinte oder QES)
- Bürgschaftserklärungen nach § 766 BGB
Besonderheiten in Germany
- § 126a BGB: QES erfüllt die Schriftform überall dort, wo das deutsche Recht "schriftlich" verlangt. Für diese Verträge genügt nur QES, nicht SES oder AES.
- Der elektronische Personalausweis (eID) und bankbasierte smartID-Dienste sind QSCDs.
Lokale qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
Zertifikate dieser Anbieter erkennen wir bei der Signaturprüfung auf /verify.
- D-Trust GmbH
- Bundesdruckerei
- DGN Service
- sign-me (Telekom)
Zugrundeliegende Standards
Die Rechtskraft oben stützt sich auf diese technischen und regulatorischen Standards. Jeder hat eine eigene Seite mit allen Details.
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